Die Ehrenratsordnung des DKB
Mitglieder des Ehrenrates: Vorsitzende Gisela Heumann Sven Pukat, Olaf Nagler, Reinhard Busche, Reinhold Blutbacher | |
Ehrenratsordnung§ 1 Zuständigkeit 1.1. Der Ehrenrat des Deutschen Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes e.V. (DKB) entscheidet bei Streitfällen in vogelsportlichen Angelegenheiten sowie bei Entscheidungen des DKB-Vorstandes gemäß § 8, Ziff. 8.3. der DKB-Satzung. 1.2. Streitfälle in vogelsportlichen Angelegenheiten sind alle Verstöße gegen Recht und Ethik, die mit dem Vogel oder dem Ausstellungswesen zu tun haben (z. B. Manipulationen am Vogel oder Ring, wissentliche Verstöße gegen Ausstellungsordnungen etc.). 1.3. Der Ehrenrat ist als neutrales unabhängiges Organ an keinerlei Weisungen gebunden, er nimmt seine Aufgaben in vermittelnder Funktion wahr und hat dem DKB-Vorstand keinerlei Weisungen zu erteilen. Der Ehrenrat ist auch keine Oberinstanz zu Landesverbands- und Vereins-Ehrenräten. § 2 Zusammensetzung des Ehrenrates 2.1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden, 2 ständigen Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern. 2.2. Der Ehrenrat entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzende sein muss. Nimmt der Vorsitzende nicht an den Verhandlungen teil, übernimmt die Funktion des Vorsitzenden ein ständiges Mitglied. Im Falle der Verhinderung oder bei Befangenheit eines Ehrenratsmitgliedes wird das Amt von einem der Ersatzmitglieder, in der Reihenfolge der bei der Wahl erlangten Stimmenzahl, wahrgenommen. § 3 Verfahren 3.1. Auf schriftlichen Antrag eines Vereinsorgans, eines ordentlichen Mitglieds oder eines Betroffenen wird das Verfahren vor dem Ehrenrat anhängig. Die Anrufung des Ehrenrats hat in schriftlicher Form an den Präsidenten des DKB zu erfolgen, der diese unverzüglich an den Vorsitzenden des Ehrenrates weiterleitet. 3.2 Der Ehrenrat muss allen Beteiligten Gelegenheit geben, sich zur Sache zu äußern und kann ihnen aufgeben, binnen einer angemessenen Frist (in der Regel 21 Kalendertage) Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesondere Zeugen, zu benennen. 3.3. Auf Anordnung des Ehrenrates oder auf Antrag eines Betroffenen kann mündlich verhandelt werden; im Übrigen entscheidet der Vorsitzende alles Weitere zum Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen. 3.4. Der Sachverhalt ist vom Ehrenrat so weit wie möglich aufzuklären. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, Urkunden und sonstige schriftliche Unterlagen von den Parteien oder von Dritten anzufordern. Er ist auch berechtigt, schriftliche Stellungnahmen von Dritten einzuholen. 3.5. Soweit auf Anordnung des Ehrenrates oder auf Antrag eines Betroffenen mündlich verhandelt wird, sind die Parteien mit einer angemessenen Frist (in der Regel 21 Kalendertage) zu laden. Der Ehrenrat kann zu einer mündlichen Verhandlung auch Zeugen und Sachverständige mit angemessener Frist (in der Regel 21 Kalendertage) laden. 3.6. Von allen Sitzungen ist von einem vorher zu benennenden Ehrenratsmitglied ein Protokoll zu führen, in dem alle wesentlichen Verhandlungspunkte und Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Verfasser und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 3.7. Über die Sitzungen des Ehrenrates und die zu entscheidenden Sachverhalte haben alle Ehrenratsmitglieder – auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt – unbedingte Verschwiegenheit zu wahren. Sämtliche Unterlagen sind vom Vorsitzenden des Ehrenrates für 10 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist dem geschäftsführenden DKB-Vorstand Einsicht zu gewähren. § 4 Entscheidungen des Ehrenrates 4.1. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. 4.2. Der Ehrenrat kann – die Anrufung wegen Geringfügigkeit niederschlagen – die vom DKB-Vorstand getroffene Entscheidung abschließend bestätigen – die Angelegenheit an den DKB-Vorstand mit der Auflage der Neubehandlung zurückverweisen – Empfehlungen über Art und Weise der Streitbeilegung abgeben. 4.3. Die Entscheidung des Ehrenrates ist gegenüber allen Beteiligten und dem DKB-Präsidenten ausführlich schriftlich zu begründen. Die Entscheidungen sind von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Ehrenratsmitgliedern zu unterschreiben. Soweit der Ehrenrat eine Angelegenheit zur Neubehandlung an den DKB-Vorstand zurückverweist, ist der daraufhin vom DKB-Vorstand gefasste Beschluss nur noch von der ordentlichen Gerichtsbarkeit überprüfbar. § 5 Rechtsmittel Die Entscheidungen des Ehrenrates sind nicht justitiabel, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. § 6 Kosten 6.1. Die Ehrenratsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 6.2. Der Vorsitzende erhält eine Fallpauschale von 25,00 €. Entstandene Sachkosten aller Ehrenratsmitglieder werden gegen Einzelnachweis (Beleg) erstattet. Die Ehrenratsmitglieder erhalten eine Fahrtkostenpauschale und Sitzungsgeld entsprechend den beschlossenen Sätzen des DKB. Zeugen erhalten eine Fahrtkostenpauschale entsprechend der beschlossenen Sätzen des DKB. Sitzungsgeld wird ab sechs Stunden entsprechend dem DKB-Tagungssatz gezahlt. Bei kürzerer Zeit wird je angefangene Stunde anteiliges Sitzungsgeld gezahlt. Derjenige, der den Ehrenrat anruft, hat eine Sicherheitsleistung von 500,- € beim Bundesschatzmeisters zu hinterlegen. Der Unterlegene hat die entstandenen Kosten zu übernehmen. Bei Niederschlagung sind die entstandenen Kosten vom Antragsteller zu übernehmen. Bei Empfehlungen über Art und Weise der Streitbeilegung sind die entstandenen Kosten zu teilen. § 7 Schlussbestimmungen Vorstehende Ehrenratsordnung wurde beraten und beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Herrieden am 03. Oktober 2004. Sie tritt an die Stelle der Ehrenratsordnung vom 18.08.1969 | |